Das EWärmeG und die neue Gesetzeslage

Der aktuelle Entwurf des novellierten EWärmeG soll durch die verstärkte Einsparung fossiler Brennstoffe einen höheren Beitrag zum Klimaschutz leisten. Der Gebäudesektor ist ein wichtiger Ansatzpunkt, da rund 30 Prozent des CO2-Ausstoßes in Baden-Württemberg auf die Heizung und die Warmwasserbereitung in Gebäuden zurückzuführen sind. Das Umweltministerium erstellte auf Basis der Eckpunkte und der Ergebnisse der Bürgerbeteiligung, die in 2013 stattfand, einen Referentenentwurf. Dieser Entwurf wurde am 29. Juli 2014 vom Ministerrat zur Anhörung und Beteiligung der interessierten Kreise freigegeben. Zugleich konnten Bürgerinnen und Bürger den derzeitigen Entwurf im Beteiligungsportal noch bis zum 30. September 2014 kommentieren. Das novellierte EWärmeG soll am 1. Juli 2015 in Kraft treten.

Neu ist nun vor allem, dass künftig auch Nichtwohngebäude (z. B. Bürogebäude) hierzu einen Beitrag leisten sollen. Bisher betrifft das derzeit gültige Gesetz nur Wohngebäude.

Wesentliche Änderungen durch die Novelle

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz findet Anwendung auf alle Bestandsgebäude in Baden-Württemberg – mit Ausnahme von öffentlichen Bundesgebäuden -, in denen eine zentrale Heizungsanlage erneuert wird. Während bei Wohngebäuden die bisherige Nutzungspflicht fortgeschrieben und teilweise modifiziert wird, werden private und öffentliche Nichtwohngebäude erstmals in die Nutzungspflicht einbezogen.

Der Pflichtanteil wird von zehn auf 15 Prozent angehoben. Anknüpfungspunkt bleibt der Austausch einer zentralen Heizanlage.

Die Solarthermie ist nicht mehr „Ankertechnologie“. Die Palette der Erfüllungsoptionen wird ausgeweitet und die Kombination verschiedener Erfüllungsmöglichkeiten zugelassen. Eine schematische und vereinfachende Übersicht (unverbindlich, nicht Bestandteil des Gesetzes) über die geplanten Erfüllungsoptionen für Wohngebäude und Nichtwohgebäude können auf dieser Seite heruntergeladen werden.

Es wird erstmals der Aspekt eines gebäudeindividuellen energetischen Sanierungsfahrplans in das Gesetz aufgenommen, um eine Verbindung zwischen dem gebäudebezogenen Wärmebedarf und einer energetischen Gesamtbetrachtung des Gebäudes herzustellen.  Dem Sanierungsfahrplan kommt eine wichtige Informations-, Beratungs- und Motivationsfunktion zu.

Vollzugszuständigkeit verbleibt bei den unteren Baurechtsbehörden. Zur Überwachung der Erfüllung der gesetzlichen Pflicht wird die bisherige Systematik beibehalten.  Es werden Nachweispflichten für den Gebäudeeigentümer statuiert, die teilweise mit Hilfe eines Sachkundigen zu erfüllen sind.

Infos: IHK Stuttgart

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