Landesfeuerverordnung - Die Belüftung des Pelletlagers
Am 01.02.2021 ist die novellierte Feuerungsverordnung (FeuVO) des Landes Baden-Württemberg (BaWü) in Kraft getreten. Sie stellt u.a. erstmals gesetzlich verbindliche Anforderungen an die Belüftung neu errichteter Pelletlager und ab 01.02.2022 auch an bestehende Pelletlager. Heizungsbauer müssen ihren Kunden bei der Installation einer Pelletheizung die hierfür geltenden Vorschriften vermitteln können. Hierzu sind folgende Hinweise zur rechtssicheren Umsetzung der Anforderungen als Hilfestellung gedacht.
Hintergrundinformation zur FeuVO
Die Feuerungsverordnungen der Länder basieren auf einer Musterverordnung des Bundes (MFeuV), die in Landesrecht überführt wird. Enthalten sind Brandschutzanforderungen an Feuerungen, u.a. deren Aufstell- oder Heizräume, die Abgasanlagen sowie die Brennstofflagerung (auch die Lagerung von Pellets).
Was ist neu?
§ 11 Abs. 1 der FeuVO BaWü: Anforderung an den Lagerraum
Bisher durften maximal 15.000 kg Holzpellets in einem Gebäude oder Brandabschnitt gelagert werden, ohne spezielle Anforderungen an den Raum. Diese Lagermenge wurde auf 6.500 kg reduziert. Darüber müssen die Holzpellets in besonderen Räumen (Brennstofflagerräumen) gelagert werden. Eine anderweitige Verwendung des Raumes ist somit nicht möglich. Ebenfalls werden an diese Räume erhöhte Brandschutzanforderungen hinsichtlich Türen, Wänden und Decken gestellt (tw. F90 und T30).
§ 11 Abs. 5 der FeuVO BaWü: Kennzeichnung der Zugänge von Lagerräumen
Der Zugang zu einem Raum, in dem Pellets gelagert werden, muss mit Sicherheitshinweisen versehen sein. Diese sind beim Betreten unbedingt zu befolgen.
§ 11 Abs. 6 der FeuVO BaWü: Belüftung von Pelletlagern
Der Text lautet wie folgt: „Durch technische Lösungen über freie oder maschinelle Lüftung ist sicherzustellen, dass der Brennstoffla-gerraum gefahrlos betreten werden kann. Dies gilt als erfüllt, wenn die aufgrund von technischen Regeln angegebenen Anforderungen an die Lager-raumbelüftung eingehalten sind oder vor dem Betreten des La-gerraums 60 Minuten ein mindestens 10-facher Luftwechsel erfolgt.“ Als technische Regeln sind in Bezug auf die Lagersicherheit von Holzpellets sowohl die DIN EN ISO 20023 wie auch die VDI 3464-1 heranzuziehen. Technische Regeln werden eingehalten, wenn die Vorgaben dieser Norm bzw. Richtlinie umgesetzt werden.
Geeignete Lösungen für eine ausreichende Belüftung von Pelletlagern – konform zur DIN EN ISO 20023/VDI 3464-1 – können über belüftende Deckel, Be-lüftungsöffnungen, Zu- und Abluftrohre sowie -kanäle und mit Ventilatoren umgesetzt werden. Die auf der webseite verlinkte Tabelle faßt die Belüftungslösungen für Lagerräume und vorgefertigte Lager (außer Erdlager) aus luftundurchlässigem Material bezogen auf die Lüftungsdistanz zusammen (nach DIN EN ISO 20023). Verschiedene Ausführungsbeispiele finden Sie auf der webseite der Firma Stribick als PDF!
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Quelle Text / Bild: www.depi.de